§ 1
Name und Sitz der Musikschule
Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf
A – 2361 Laxenburg, Schloßplatz 7 – 8
§ 2
Die Anmeldung erfolgt jeweils für ein Schuljahr.
§ 3
Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Das Schulgeld ist ein Jahresschulgeld für 10 Monate (September bis Juni) und wird zweimonatlich per Erlagschein oder mittels Abbuchungsauftrages eingehoben.
(2) Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung. Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
(3) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.
§ 4
Unterrichtsbesuch
(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
(2) Für Erziehungsberechtigte ist der Aufenthalt in den Schulen nur zum Begleiten und zum Abholen, nicht aber während des Unterrichts gestattet, außer wenn dies vom Lehrer als sinnvolle pädagogische Maßnahme ausdrücklich erwünscht ist.
(3) Auf dem Schulweg besteht kein Versicherungsschutz durch die Schule, wohl aber für Unfälle in den Schulgebäuden und bei allen schulischen Veranstaltungen.
(4) Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten, insbesondere die Hausschuhpflicht in den Gebäuden der Volksschulen.
§ 5
Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
(3) Unterrichtseinheiten, die durch Verhinderung einer Lehrkraft entfallen, werden nach Möglichkeit nachgeholt, nicht jedoch bei Erkrankung der Lehrkraft. Bei einer länger als zwei Wochen dauernden Verhinderung der Lehrkraft ist die Musikschule bemüht, eine Vertretung zu stellen, bzw. werden, falls dies nicht möglich ist, die Stunden rückvergütet oder gutgeschrieben. Ebenso können Schüler, die länger als zwei Wochen, also mindestens drei aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden krankheitsbedingt versäumen, unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung um eine Gutschrift ansuchen.
§ 6
Ausschluss
Der Ausschluss eines Schülers kann erfolgen, wenn:
(1) das Lernziel infolge mangelnden Fleißes, nachlässigen Schulbesuches oder bei völliger Nichteignung voraussichtlich nicht erreicht werden kann, wobei dem Schüler mittels schriftlicher Ermahnung (durch den Schulleiter) eine Bewährungsfrist von 2 Monaten zu stellen ist,
(2) wiederholte Disziplinlosigkeiten den Weiterverbleib an der Schule untragbar machen,
(3) die vom Gesetzgeber vorgesehenen Übertrittsprüfungen verweigert werden,
(4) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens vier Monaten besteht.
§ 7
Unterrichtsmittel
Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 8
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
Bei Miete von Instrumenten muß der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
Der Mietzins für ein Instrument wird pro Schuljahr eingehoben.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Leihinstrumentes wird die anteilige Leihgebühr von der Schule refundiert.
Die Entlehnung von Noten ist jeweils für eine Woche bei den Lehrkräften der Musikschule möglich.
§ 9
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
§ 10
Die Kenntnisnahme der Schulordnung wird bei der Anmeldung bestätigt.
Obmann des Gemeindeverbandes: BM David Berl
Leiter der Musikschule: Dir. Peter Kreuz